Bitte beachten Sie die besonderen Regelungen in Bezug auf Patienten/-innen, die von einem Suchtmittel (betrifft Alkohol, legale und illegale Drogen sowie Medikamente) abhängig sind:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu folgende Regelung am 21.08.2025 festgelegt:

„… hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Regelungen zur Abstinenz in der Psychotherapie-Richtlinie erweitert, die für Patienten mit einem Abhängigkeitssyndrom gelten. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können dadurch in der kompletten Kurzzeittherapie auch Suchtkranke behandeln, die noch nicht abstinent sind. Möglich ist dies künftig maximal bis zur 24. Behandlungsstunde. Die Abstinenz soll frühzeitig innerhalb der ersten 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 1) erreicht werden.
Weitere 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 2), können dann durchgeführt werden, wenn mit der Patientin oder dem Patienten das Erreichen von Abstinenz als vorrangiges Therapieziel abgestimmt und hierzu ein konkretes Vorgehen vereinbart ist.
Danach ist eine Weiterbehandlung nur möglich, wenn die Patientin oder der Patient völlig auf die Einnahme von psychotropen Substanzen verzichtet. Diese Abstinenz ist durch eine ärztliche Bescheinigung im Gutachterverfahren nachzuweisen.
Wenn die Abstinenz nicht erreicht werden kann, müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über alternative Behandlungsmöglichkeiten wie Entzugsbehandlung oder Entwöhnungsbehandlung informieren und die Patienten beraten, ob die Psychotherapie danach fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden kann.“

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